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Netzdienliche Steuerung
(§14a EnWG)

Dein Netzbetreiber möchte deine Geräte steuern? Die planst du Anschaffung einer neuen Wärmepumpe oder einer Wallbox und willst auf alles vorbereitet sein? Oder du willst einfach deine Stromrechnung reduzieren?

 

Auf dieser Seite erklären wir dir, was der §14a des Energiewirtschaftsgesetzes für dich konkret bedeutet.

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Das Wichtigste in Kürze
  • Neue Wallboxen und Wärmepumpen ab dem 1.1.2024 darf dein Netzbetreiber steuern – wenn er möchte. Ob er das tun wird, ist sehr zweifelhaft – die Hürden für ihn sind sehr hoch.

  • Bei einer Steuerung dürfen die Geräte nur auf jeweils 4,2 kW Leistung abgeregelt werden. Du solltest also darauf achten, dass deine neuen Geräte in der Lage sind diese gestufte Regelung umzusetzen.

  • Du hast zudem Anrecht auf eine Entschädigung, ab 2025 auch auf ein zeitvariables Netzentgelt

  • Ein Energiemanagement, das lokal an das intelligente Messsystem angeschlossen wird, benötigst du nicht.

  • clever-PV hilft dir, durch die Verschiebung deines Stromverbrauchs mit dem zeitvariablen Netzentgelt deine Stromrechnung zu reduzieren.

Wen betrifft die netzdienliche Steuerung nach §14a EnWG?

Dein Netzbetreiber kann von dir verlangen, dass deine Wallbox, deine Wärmepumpe oder dein Batteriespeicher fernsteuerbar sind. Das betrifft aber nur Geräte, die nach dem 1. Januar 2024 installiert wurden. Und all jene Geräte, für die bereits heute eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber zum alten §14a EnWG besteht.

 

Für alle anderen Geräte, die bis 31.12.2023 installiert wurden, ist die Regelung freiwillig. Aufgrund der Entschädigung kann es sich für dich aber dennoch lohnen?

 

Batteriespeicher sind nur dann verpflichtet fernsteuerbar zu sein, wenn sie aus dem Netz laden. Auf die Ladevorgänge bei PV-Überschuss oder auf das Entladen der Batterie darf der Netzbetreiber keinen Einfluss nehmen.

Wird mein Netzbetreiber die Steuerbarkeit verlangen?

Der §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie die Festlegung der Bundesnetzagentur geben deinem Netzbetreiber das Recht, deine neuen Geräte zu steuern. Ob er das tut, ist jedoch komplett offen. Denn eine solche Aufforderung hätte für deinen Netzbetreiber erhebliche Konsequenzen. Denn der Netzbetreiber

 

  • hat durch die Anbindung deiner Geräte über das intelligente Messsystem zusätzliche Kosten (u.a. durch Leistungen der Messstellenbetreiber),

  • muss dich und andere Nutzer für die Fernsteuerbarkeit entschädigen und diese Zahlungen in seinem Abrechnungssystem umsetzen können,

  • muss nach einer Steuerung sein Netz zeitnah ausbauen,

  • muss die Steuerung über eine Internetplattform melden, und

  • muss nach einer Steuerung innerhalb von zwei Jahren in der Lage sein, sein komplettes Netz in Echtzeit überwachen zu können.

 

Außerdem ist die Technologie zur Steuerung von Geräten über das intelligente Messsystem noch nicht vollständig ausgereift. Daher gehen wir davon aus, dass viele Netzbetreiber in den kommenden Jahren zunächst keine Geräte steuern werden und davor zurückschrecken werden, von ihren Netznutzern die Fernsteuerbarkeit zu verlangen.

Was bedeutet die Steuerung der Geräte durch den Netzbetreiber für mich?

Die Bundesnetzagentur hat den Netzbetreibern enge Vorgaben gemacht. Der §14a EnWG ist nur ein Notfall-Paragraf. Netzbetreiber können also nur dann deine Geräte steuern, wenn sie ernsthafte Gefährdungen für die Sicherheit ihres Netzes sehen. Sie müssen zudem die Gründe ausweisen und nachvollziehbar belegen.

 

Auch der Umfang der Steuerung ist stark begrenzt. So darf der Netzbetreiber deine Geräte nur in ihrer Leistung reduzieren – das sogenannte „Dimmen“. Das bedeutet: Wallbox und Wärmepumpe dürfen auch bei einer Steuerung durch den Netzbetreiber weiter mit maximal 4,2 kW betrieben werden. Die meisten modernen Wärmepumpen dürften bei dieser Leistung ungestört weiterlaufen. Ladesäulen müssten etwas gedrosselt werden.

 

Außerdem darf der Netzbetreiber die Geräte nur maximal zwei Stunden täglich steuern. Erst wenn er in der Lage ist, den Zustand seines Netzes in Echtzeit zu ermitteln, darf er im Notfall auch mehr abregeln. Auch muss er nach der Steuerung damit beginnen, das Netz so zu erweitern, dass Steuerungen in der Zukunft nicht mehr erforderlich werden.

 

Als Betroffener hast du auch Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung.

Wie werde ich für die Eingriffe durch den Netzbetreiber entschädigt?

Als Entschädigung stehen dir durch den Netzbetreiber Reduzierungen deiner Stromrechnung zu. Der Netzbetreiber reduziert dabei für deinen Stromlieferanten die sogenannten Netzentgelte. Diese Reduzierung weist dir dein Stromversorger in deiner Rechnung aus.

 

Dabei kannst du aus drei Entschädigungs-Varianten wählen:

  • Einem pauschalen Rabatt von 110 bis 190 Euro (abhängig von deinem Netzgebiet)

  • Oder einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreisen um 60%. Hierfür musst du aber einen separaten Zähler für das oder die steuerbaren Geräte installieren.

  • Der pauschale Rabatt kann ab 2025 auch mit einem zusätzlichen Modul kombiniert werden: einem zeitvariablen Netzentgelt
    (hier schwanken die Netzentgelte und damit dein Strompreis abhängig von der Tageszeit, es entsteht für dich ein Anreiz, den Strom dann aus dem Netz zu beziehen, wenn es günstig ist und das Netz nicht überlastet ist)

Wie kann ich von dem Anspruch auf Entschädigung profitieren?

Wenn du von der Entschädigung profitieren möchtest, musst du lediglich bei deinem Netzbetreiber beantragen, dass er die Fernsteuerbarkeit der Geräte herstellt. Bereits mit dieser Bestellung der Anbindung deiner Geräte an die Steuertechnik des Netzbetreibers hast du alle relevanten Anforderungen erfüllt und hast Anspruch auf die Entschädigung - auch dann wenn die Steuerung durch den Netzbetreiber erst später tatsächlich hergestellt wird.

Du musst jedoch damit rechnen, dass durch die Anbindung deiner Geräte an die Steuertechnik des Netzbetreibers für dich Kosten entstehen. Denn 

  • Dein Messstellenbetreiber muss die Fernsteuerung in deinem intelligenten Messsystem aktivieren bzw. dafür eine Steuerbox installieren. Hierfür gibt es klar definierte gesetzliche Preisobergrenzen. 

  • Für die Verkabelung zwischen deinem Gerät und dem intelligenten Messsystem sowie für ggf. erforderliche Umbauten in deinem Zählerschrank fallen ggf. weitere Kosten an. Für diese musst du aufkommen.

Du solltest also vorab genau prüfen, wie teuer dich die Anbindung der Geräte kommt.

Brauche ich ein Energiemanagementsystem (HEMS) das direkt am intelligenten Messsystem die Steuersignale des Netzbetreibers entgegennehmen kann?

Nein. Der Netzbetreiber beauftragt den Messstellenbetreiber mit dem Einbau einer Steuerbox. An diese werden deine Geräte direkt angeschlossen (siehe Darstellung unten). Für jedes Gerät steht dir jederzeit eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung.

Im Detail haben wir das auf der Seite zum intelligenten Messsystem erläutert.

Du solltest aber darauf achten, dass deine Geräte stufbar steuerbar sind auf 4,2 kW. Ansonsten darf dein Netzbetreiber dir die Geräte notfalls auch ganz abschalten.

Worauf sollte ich achten?

Zunächst solltest du prüfen, ob es sich für dich ggf. lohnt, proaktiv bei deinem Netzbetreiber die Fernsteuerbarkeit der Anlagen zu beantragen um von der Entschädigung zu profitieren. Das ist abhängig von den spezifischen Kosten für die Anbindung und den Umbau deines Zählerschrankes.

Verlangt dein Netzbetreiber die Fernsteuerbarkeit von dir, solltest du darauf achten, dass deine Geräte stufbar steuerbar sind auf einen Leistungswert von 4,2 kW. Können die Geräte nicht auf diese Leistung gesteuert werden, darf dein Netzbetreiber die Geräte auch ganz abschalten.

 

Die vom Messstellenbetreiber installierte Steuerbox besitzt für die Anbindung deiner Geräte zwei Schnittstellen: Relais-Schaltungen sowie EEBUS.

 

Bei einer Relais-Schaltung werden heute die meisten Geräte vollständig abgeschaltet. Daher ist es wichtig, dass dein Gerät via Relais-Trockenkontakt auf 4,2 kW abgeregelt werden kann.

 

Besser wäre es, wenn das Gerät über eine EEBUS-Schnittstelle verfügt und damit die Steuerungssignale IP-basiert empfängt. Dann kann zu einem späteren Zeitpunkt auch mittels Firmware-Update eine gestufte Steuerung auf 4,2 kW eingeführt werden.

 

Zudem empfehlen wir dir, die Wahl eines zeitvariablen Netzentgeltes zu prüfen. Wir werden dir dazu in clever-PV Ende 2024 anhand deiner Daten ausrechnen, ob du mit einem zeitvariablen Netzentgelt Stromkosten sparen kannst.

Was kann clever-PV für mich tun?

clever-PV kann dir helfen, eine Steuerung durch den Netzbetreiber zu vermeiden und deine Stromrechnung zu reduzieren.

 

Wählst du das zeitvariable Netzentgelt als Entschädigung für die Steuerbarkeit durch den Netzbetreiber, können wir deine Geräte auf diese variablen Preise optimieren.

Ein Beispiel:

Dein Netzbetreiber hat für die Zeit von 17.00 bis 22.00 Uhr ein erhöhtes Netzentgelt von 10 Ct/KWh. In der übrigen Zeit beträgt das Netzentgelt nur 5 Ct/kWh.

clever-PV wird nun die Ladevorgänge deines E-Autos, die Heizphasen deiner Wärmepumpe sowie den Verbrauch deiner anderen Geräte möglichst in die günstigere Periode verschieben. Dadurch sparst du pro kWh Verbrauch 5 Cent – jeden Tag!

Diese Optimierung wird dir also nicht nur Geld sparen sondern auch deinen Verbrauch so verschieben, dass er nicht mehr stattfindet, wenn im Stromnetz viele Engpässe bestehen und dein Netzbetreiber deine Anlagen abregeln will.

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